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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

CHRIST-Feinmechanik GmbH & Co. KG, CHRIST-SMC GmbH

 Stand April 2021 

 § 1 Allgemeines, Geltungsbereich 

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die VLB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

(2) Die VLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen einschließlich Software („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die VLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 

(3) Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen. 

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 

(5) Soweit geschäftsnotwendig sind wir befugt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere Art. 6 DSGVO) per EDV zu speichern und zu verarbeiten. 

§ 2 Vertragserklärungen 

(1) Unser Produkt- und Leistungsangebot ist freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. 

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. 

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Teilleistungen 

(1) Die Lieferung erfolgt EXW Langgöns (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. 

(4) Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Käufer eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten des Käufers einteilen und liefern. 

(5) Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind uns gestattet, es sei denn, sie sind für den Käufer unzumutbar. 

(6) Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig. 

§ 4 Höhere Gewalt, Störung der Geschäftsgrundlage, Erfüllungsvorbehalt 

Bei höherer Gewalt, die uns selbst oder unseren Vorlieferanten betrifft, ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten für die Dauer der Störung. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Pandemien oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass wir damit weder Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts verletzen noch gegen Sanktionen oder Embargos verstoßen. 

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug 

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. 

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. 

(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 

(4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens fünf Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Käufer deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht. 

(5) Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser VLB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen 

(1) Unsere Preise gelten EXW Langgöns (Incoterms 2020). In unseren Preisen sind – soweit nicht anders vereinbart – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. 

(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. 

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. 

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 Abs. (6) Satz 2 unberührt. 

(6) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung oder Ausführung, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis der Ware oder Leistung einschließlich des Transports in dem Umfang anzupassen, wie es aufgrund der außerhalb unserer Kontrolle liegenden Kostenentwicklung (z. B. Vorleistungskosten, Wechselkursschwankungen, Zoll und Gebührenänderungen) angemessen ist. Bei Rahmenverträgen, die Preisvereinbarungen enthalten, beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt 

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem lit. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.

Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. 

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

§ 8 Mängelansprüche des Käufers 

(1) Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Besteller verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. 

(2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform Anzeige zu machen. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Käufer uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 15 Arbeitstagen zu gewähren. Der Käufer hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 

(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. 

(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

§ 9 Sonstige Haftung 

(1) Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach gesetzlichen Vorschriften wie folgt: (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (c) in allen übrigen Fällen nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 

(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden, wobei die Schriftform durch Email und Telefax nicht gewahrt wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

(5) Für Ansprüche des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend. 

§ 10 Verjährung 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit längere Fristen gesetzlich vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte 

(1) Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. 

(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die erforderlichen Schutzrechte innerhalb angemessener Frist einzuholen oder dem Käufer eine zulässige Alternativlösung zu liefern.

§ 12 Geheimhaltung 

(1) Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten oder Problemlösungen und sonstiges Know-How, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt: „Informationen“ genannt) über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen. 

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die • zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind, • selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind, • allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder • vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind. 

(3) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder digitaler Form, unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der Partei, von der sie stammen, zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen. 

(4) Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten. 

§ 13 Materialbeistellungen 

Sind Materialbeistellungen seitens des Käufers vereinbart, so hat der Käufer das Material kostenfrei und rechtzeitig in ordnungsgemäßer Qualität beizustellen. Das Gleiche gilt für die für unsere Leistungserbringung erforderlichen Dokumentationen. 

§ 14 Sonderanfertigungen 

(1) Bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Käufers ist dieser nur bei Vorliegen eines in unserem Verantwortungsbereich liegenden wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt. 

(2) Im Falle der Nichtabnahme von nach Spezifikationen des Käufers angefertigten Waren sind wir berechtigt, die Gegenstände nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer in Textform gesetzten angemessenen Abholungsfrist auf dessen Kosten zu entsorgen. 

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand 

(1) Für diese VLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Langgöns, Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen VLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

CHRIST-Feinmechanik GmbH & Co. KG, CHRIST-SMC GmbH

 § 1 Geltungsbereich 

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen; entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. 

§ 2 Vertragsabschluss 

(1) Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen erfolgen in Textform oder per Datenfernübertragung. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen ab Bestelldatum widerspricht. 

(2) Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen unserer nachträglichen Bestätigung in Textform. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. 

(3) Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der vereinbarten Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei solchen Änderungen sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen anzupassen. 

(4) Bei jeglicher Kommunikation ist auf die Angabe unserer korrekten Bestell-Nummer zu achten. 

§ 3 Preise 

(1) Angegebene Preise verstehen sich als Festpreise sowie DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2020) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer. 

(2) Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die bei Bestellabgabe aktuellen Listenpreise des Lieferanten. 

(3) Anfragen zur Angebotsabgabe beim Lieferanten sind für uns unverbindlich, beziehen sich jedoch auf ein verbindliches Angebot des Lieferanten. Die Erstellung von Angeboten erfolgt seitens des Lieferanten kostenfrei, insbesondere ohne Berechnung von Besuchen oder der Ausarbeitung von Angeboten und Projekten. Der Lieferant ist für die Dauer von sechs Wochen nach Zugang des Angebots bei uns an sein Angebot gebunden. 

§ 4 Subunternehmer 

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Subunternehmer für die Erbringung seiner Leistungen einzusetzen. Die Zustimmung darf jedoch nicht unbillig verweigert werden. 

§ 5 Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen innerhalb 60 Tagen netto ohne Abzüge, innerhalb von 14 Tagen abzgl. 3 % Skonto. 

(2) Zahlungsfristen beginnen mit Zugang einer vollständigen, ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor Zugang der vollständigen Lieferung bzw. Abnahme der Leistung (sofern vereinbart).

(3) Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung oder Leistung gesondert, in einer den gesetzlichen und buchhalterischen Anforderungen entsprechenden Form einzureichen. Alle Rechnungen müssen die von uns angegebenen Bestellnummern enthalten. Die Mehrwertsteuer muss in allen Rechnungen gesondert ausgewiesen sein. Nur ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen (d.h. fehlerfrei, vollständig, ordnungsgemäß und prüffähig) gelten als bei uns eingegangen. 

(4) Bei vereinbarter Vorauszahlung hat der Lieferant auf unser Verlangen zuvor eine angemessene Sicherheit mittels einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank unter Verzicht der Einrede der Vorausklage und zahlbar auf erstes Anfordern, zu leisten. 

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Eine Abtretung von Kaufpreisansprüchen durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt nicht für Zessionen an ein Kreditinstitut zur Besicherung von Geschäftskrediten oder für die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Im Übrigen darf der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dem Lieferanten stehen Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen. 

§ 6 Leistungsort, Lieferungen, Verpackung 

(1) Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist die Lieferung DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2020) vereinbart. Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 

(2) Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Im Falle der Zustimmung ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. 

(3) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangsprüfung (§ 10) ermittelten Werte maßgebend. 

(4) Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung, Feuchtigkeit und ggfs. gegen elektrostatische Entladung bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Montage bei uns, oder einem von uns beauftragten Unternehmen, ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden. Leihverpackung erhält der Lieferant unfrei an seine Anschrift zurückgesandt. 

§ 7 Liefertermine 

(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist der Freitag dieser Woche letzter Liefertermin. 

(2) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Erkennt der Lieferant, dass ihm die Lieferung hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände nicht vertragsgemäß möglich ist oder sein wird, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. 

(3) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder – soweit diese vereinbart ist – die Erklärung der Abnahme. 

(4) Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz Mahnung in Textform nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. 

(5) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Warenwertes der verspäteten Lieferung pro Werktag zu berechnen, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(6) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts. 

(7) Bei früherer Anlieferung als vereinbart sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder zurückzuliefern. 

§ 8 Höhere Gewalt 

(1) Bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt verlängern sich die vereinbarten Liefertermine um die Dauer der Verhinderung. Höhere Gewalt sind alle von den Vertragsparteien nicht zu beeinflussenden äußeren Umstände wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks, kriegerische Ereignisse, Unruhen, Pandemien, behördliche Verfügungen, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel, unvorhersehbare Blockierung von Transportwegen. 

(2) Unabhängig davon ist der Lieferant verpflichtet, uns ihm erkennbare Lieferschwierigkeiten oder -verzögerungen unverzüglich mitzuteilen, damit eine geeignete Schadensabwehr möglichst rechtzeitig und einvernehmlich erfolgen kann. 

(3) Höhere Gewalt und sonstige von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt. 

§ 9 Geheimhaltung/Datenschutz 

(1) Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (u.a. Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten, oder Problemlösungen und sonstiges Know-how sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen), sind während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Dies gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt dieses Vertrages. Sämtliche Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum; wir behalten uns alle Rechte an ihnen vor. 

(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen oder dergleichen angefertigt sind, für eigene Zwecke zu verwenden oder sie Dritten anzubieten oder zu liefern bzw. durch diese anbieten oder liefern zu lassen. 

(3) Der Lieferant wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die mit den Informationen in Kontakt kommen können, auferlegen und uns dies auf Verlangen nachweisen. 

(4) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bereits vorbekannt waren, rechtmäßig von Dritten erworben wurden, allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder von uns freigegeben wurden. 

(5) Die Geheimhaltungspflicht für technische Informationen endet fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

(6) Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses hat der Lieferant alle Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf unseren Wunsch zu vernichten und uns hierüber einen Nachweis zu erbringen. 

(7) Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Die Parteien bezwecken keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag der anderen Partei. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Parteien. Die personenbezogenen Daten werden von den Parteien in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

§ 10 Qualitätssicherung und Wareneingangsprüfung 

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem neuesten Stand der Technik entsprechend ausgerichtet ist, zu unterhalten. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch. Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt. 

(2) Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus wird die Wareneingangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten gemäß Absatz 1 ersetzt; der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. 

§ 11 Gewährleistung 

(1) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 

(2) In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen, sofern eine Aufforderung des Lieferanten zur Nacherfüllung aufgrund der Dringlichkeit unzumutbar ist. Wir verpflichten uns, den Lieferanten von derartigen Gewährleistungsfällen sowie von Art und Umfang der getroffenen Eilmaßnahmen unverzüglich zu unterrichten. 

(3) Sach- und Rechtsmängel verjähren in 36 Monaten. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Für innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte Nacherfüllungsleistungen beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 

(4) Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen. 

(5) Wir sind im Fall des Rückgriffs berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten. 

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einsetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, auf unser Verlangen ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware auszustellen. 

(7) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

(8) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ein- und Ausbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich keine Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzpflicht bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften insoweit jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. 

(9) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, oder verweigert er endgültig die Mangelbeseitigung vor Ablauf dieser Frist, so können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert hat. Wir sind dazu berechtigt einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar

(z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Wir werden den Lieferanten von solchen Umständen unverzüglich unterrichten. 

§ 12 Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte 

(1) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. 

(2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. 

§ 13 Produkthaftung 

(1) Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und – in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung – wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. 

(2) Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

§ 14 Werkzeuge/Beistellung 

(1) Sämtliche Rechte an Formen, Werkzeugen, Reproduktionen, Plänen, Mustern, Zeichnungen und dergleichen (im Folgenden: Beistellungen), die auf unsere Kosten hergestellt und bezahlt wurden bzw. dem Lieferanten von uns übergeben werden, stehen ausschließlich uns zu. Eigentumsrechte gehen spätestens zum Zeitpunkt der Bezahlung auf uns über. Beistellungen sind unentgeltlich vom Lieferanten aufzubewahren, zu warten, instand zu halten und mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gegen unberechtigten Zugriff, Beschädigung und Zerstörung zu schützen und zu versichern. Dem Lieferanten stehen insoweit keine Zurückbehaltungsrechte zu. 

(2) Der Lieferant hat von uns übergebene Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und uns etwaige Fehler umgehend mitzuteilen. Bei fehlerhaften Unterlagen (z.B. Zeichnungen) bedarf eine kostenpflichtige Korrektur seitens des Lieferanten unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. 

(3) Auf der Grundlage unserer Unterlagen hergestellte Werkzeuge dürfen ausschließlich für uns produziert, für unsere Aufträge verwendet oder an uns geliefert werden, es sei denn, dass wir der Verwendung für Dritte oder der Lieferung an Dritte ausdrücklich schriftlich zustimmen. 

§ 15 Exportkontrolle 

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausführ- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitige vor der ersten Lieferung an uns zu senden: 

• Warenbeschreibung, • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S.

Commerce Control List (ECCN), • Handelspolitischer Warenursprung, • Statistische Warennummer (HS-Code), • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen. 

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an uns gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten. 

§ 16 Compliance 

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. 

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken. 

(3) Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden. 

(4) Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org). 

(5) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Absatz 1 bis 4 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 

(6) Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. 

§ 17 Schutzrechte Dritter 

(1) Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte etc.) sind. 

(2) Im Falle einer Schutzrechtsverletzung trotz vertragsgemäßer Nutzung durch uns oder unsere Kunden ist der Lieferant verpflichtet, uns umgehend die notwendigen Rechte beim Schutzrechtsinhaber auf eigene Kosten zu beschaffen. 

(3) Der Lieferant wird uns und unsere Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freistellen. Er hat uns bzw. unseren Kunden zudem sämtliche

Aufwendungen zu ersetzen, die uns bzw. unseren Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. 

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung des Lieferanten die von uns angegebene Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile der Sitz unserer Hauptverwaltung. 

(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen Bedingungen Langgöns. Dies gilt ebenfalls, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am Sitz des Lieferanten zu erheben. 

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

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